Befangenheit der Richter
§ 16
(1) Die Richter des Asylgerichtshofes haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten
- 1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a AVG) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;
- 2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder bestellt sind;
- 3. wenn sie in dem dem Verfahren vor dem Asylgerichtshof vorausgegangenen Verfahren mitgewirkt haben;
- 4. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
(2) Aus den im Abs. 1 angeführten Gründen können Richter des Asylgerichtshofes auch von den Parteien, und zwar spätestens zu Beginn der ersten mündlichen Verhandlung, abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z 4, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen. Über die Ablehnung entscheidet in Abwesenheit des Abgelehnten der Präsident.
(3) Werden der Vorsitzende oder so viele Richter eines Kammersenates abgelehnt, dass nicht wenigstens drei verbleiben, so hat der Präsident die Beschlussfassung über den Ablehnungsantrag dem Geschäftsverteilungsausschuss zuzuweisen. Beschließt der Geschäftsverteilungsausschuss, dass die Ablehnung begründet ist, so hat der Präsident den Eintritt der Ersatzmitglieder zu verfügen.
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