Verschwiegenheitspflicht.
§ 16.
Alle Funktionäre und das gesamte Personal der Apothekerkammer sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Kammer, einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist. Von dieser Verpflichtung hat sie der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz über Verlangen eines Gerichtes oder einer anderen Behörde zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Gesetzesnummer
10010249
Dokumentnummer
NOR12129737
alte Dokumentnummer
N8194728498L
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