§ 16 Apothekerkammergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.1981

Verschwiegenheitspflicht.

§ 16.

Alle Funktionäre und das gesamte Personal der Apothekerkammer sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Kammer, einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist. Von dieser Verpflichtung hat sie der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz über Verlangen eines Gerichtes oder einer anderen Behörde zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10010249

Dokumentnummer

NOR12129737

alte Dokumentnummer

N8194728498L

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