ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 365/1990
Gastprofessoren
§ 16.
(1) Als Gastprofessoren können vom Akademiekollegium Künstler oder Wissenschaftler, die nicht an der Akademie tätig sind, zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen aus bestimmten Fächern für mindestens ein und höchstens zehn Semester eingeladen werden. Der Beschluß ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung schriftlich mitzuteilen. Durch die Einladung als Gastprofessor wird kein Dienstverhältnis begründet. Mit der Einladung als Gastprofessor ist für die Dauer der Ausübung der Lehrbefugnis an der Akademie das Recht zur Führung des Titels „Gastprofessor“ verbunden. Werden Gastprofessoren zu Leitern von Meisterschulen oder Instituten gemäß § 52 Abs. 2 oder § 53 Abs. 3 bestellt, sind sie berechtigt, für diese Zeit den Titel „Hochschulprofessor“ zu führen. In diesen Fällen sind sie den Ordentlichen Hochschulprofessoren nach den organisations- und studienrechtlichen Bestimmungen mit der Maßgabe gleichgestellt daß sie nicht zum Rektor oder zum Prorektor gewählt werden können.
(2) In Ausnahmefällen können Gastprofessoren für Lehrveranstaltungen wissenschaftlichen Charakters auch vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung eines von ihm einzusetzenden wissenschaftlichen Beirates und des Akademiekollegiums für mindestens ein und höchstens drei Semester bestellt werden. Der wissenschaftliche Beirat besteht aus je einem Vertreter der im § 27 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 genannten Personengruppen und aus zwei weiteren Mitgliedern. Die Vertreter gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 und 5 werden auf Grund von Vorschlägen der Rektorenkonferenz, der Vertreter der Studierenden auf Grund von Vorschlägen der Österreichischen Hochschülerschaft vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bestellt. Darüber hinaus bestellt der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die beiden weiteren Mitglieder.
(3) Gastprofessoren kann nach Maßgabe des § 3 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, eine Vergütung bewilligt werden.
(4) (Verfassungsbestimmung) Gastprofessoren ohne österreichische Staatsbürgerschaft, die eine Meisterschule oder ein Institut leiten, können Mitglieder von Kollegialorganen sein.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 365/1990
Schlagworte
Lehrtätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2024
Gesetzesnummer
10009673
Dokumentnummer
NOR12122477
alte Dokumentnummer
N7198817270J
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