§ 16 Antidumpinggesetz 1985

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.1985

Aufnahme, Durchführung und Abschluß von Ermittlungen

§ 16.

Ob ein Dumping und eine Schädigung vorliegen, ist nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu ermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004434

Dokumentnummer

NOR12048541

alte Dokumentnummer

N3198518222R

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