§ 16 Anti-Doping-BG 2007

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.2008

Unabhängige Schiedskommission

§ 16.

(1) Bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung ist eine Unabhängige Schiedskommission einzurichten, die aus drei ständigen Mitgliedern sowie drei ständigen Ersatzmitgliedern mit folgender Qualifikation zu bestehen hat:

  1. 1. der Vorsitzende (sein Ersatzmitglied) muss die Richteramts- oder Rechtsanwaltsprüfung aufweisen;
  2. 2. ein Mitglied (sein Ersatzmitglied) muss Experte der Pharmazie oder Toxikologie sein;
  3. 3. ein Mitglied (sein Ersatzmitglied) muss Experte der Sportmedizin sein.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind vom Bundeskanzler auf vier Jahre zu nominieren. Neuerliche Nominierungen sind zulässig. Ein vorzeitiger Widerruf der Nominierung aus wichtigen Gründen ist zulässig. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) können jederzeit die Funktion zurücklegen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorzeitig aus, ist auf die Restdauer der Funktionsperiode ein neues zu nominieren.

(3) Die Parteien gemäß § 17 Abs. 3 Z 1 können für ihren bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängigen Fall gemeinsam ein weiteres Mitglied nominieren; ebenso der zuständige Bundessportfachverband. Es kann aus wichtigen Gründen von diesen abberufen werden oder selbst die Funktion zurücklegen. In diesem Fall kann ein neues Mitglied nominiert werden.

(4) Den Sachaufwand der Schiedskommission hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu tragen. Den ständigen Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Schiedskommission sind von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung der Aufwand für die Teilnahme an den Sitzungen (Sitzungsgeld) und allenfalls angefallene Reisekosten zu ersetzen.

(5) § 4 Abs. 9 ist sinngemäß anzuwenden.

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