Unzulässigkeit der Aufrechnung.
§ 16.
Gegen den Anfechtungsanspruch kann eine Gegenforderung an den Schuldner nicht aufgerechnet werden.
Schlagworte
Aufrechnungsverbot
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021
Gesetzesnummer
10001734
Dokumentnummer
NOR12023222
alte Dokumentnummer
N2191417822T
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