§ 16 AllgStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Strahlenschutzunterweisungen und Arbeitsanweisungen

§ 16.

(1) Die gemäß § 29 StrSchG durchzuführende Unterweisung der in Strahlenbereichen tätigen Personen hat im erforderlichen Ausmaß, insbesondere vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und weiterhin in regelmäßigen Zeitabständen sowie aus gegebenem Anlass, wie nach Zwischenfällen oder Unfällen, mindestens jedoch einmal im Jahr, zu erfolgen. Die Unterweisung hat

  1. 1. die allgemeinen Vorgangsweisen im Strahlenschutz und die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen, insbesondere diejenigen, die mit den gegebenen Betriebs- und Arbeitsbedingungen zusammenhängen, und zwar unter Berücksichtigung sowohl der Tätigkeit im Allgemeinen als auch jeder Art von Arbeitsplatz oder Tätigkeit, der bzw. die den unterwiesenen Personen zugewiesen werden kann,
  2. 2. die wesentlichen Inhalte von Sicherheits- und Störfallanalysen und Notfallplanung,
  3. 3. die mit der jeweiligen Tätigkeit verbundenen Gesundheitsrisiken,
  4. 4. die Bedeutung, die der Beachtung der technischen und organisatorischen Vorschriften zukommt,
  5. 5. im Fall weiblicher Arbeitskräfte das Erfordernis einer frühzeitigen Meldung einer Schwangerschaft im Hinblick auf die Risiken einer Exposition für das ungeborene Kind und die Risiken einer Kontaminierung des Säuglings im Falle einer radioaktiven Kontamination der Stillenden

    zu umfassen.

(2) Über den Inhalt und den Zeitpunkt der Unterweisungen gemäß Abs. 1 sind Aufzeichnungen zu führen, die sowohl von der unterweisenden als auch von der unterwiesenen Person zu unterfertigen sind. Die Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die zuständige Behörde mindestens 7 Jahre aufzubewahren.

(3) Der Bewilligungsinhaber hat schriftliche Arbeitsanweisungen, die auch die wesentlichen Inhalte der Unterweisungen berücksichtigen müssen, zu erstellen und den betroffenen Personen nachweislich auszuhändigen. Schriftliche Arbeitsanweisungen sind grundsätzlich in deutscher Sprache abzufassen. Sofern Personen tätig werden, die der deutschen Sprache nicht oder nur in ungenügendem Ausmaß mächtig sind, sind die schriftlichen Arbeitsanweisungen auch in deren Muttersprache oder einer anderen Sprache abzufassen, die von diesen Personen hinreichend gut beherrscht wird. In jedem Fall hat sich der Bewilligungsinhaber oder eine von ihm ausdrücklich schriftlich beauftragte Person davon zu überzeugen, dass die Arbeitsanweisungen auch verstanden wurden.

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