§ 16 AKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Petitionsrecht

§ 16.

(1) Mindestens 150 wahlberechtigte kammerzugehörige Arbeitnehmer sind berechtigt, an die Vollversammlung schriftliche Petitionen zu richten. Sie haben diese durch die Erklärung, wahlberechtigt und kammerzugehörig zu sein, und durch eigenhändige Angabe von Name, Adresse und Datum der Unterstützung sowie Unterschrift zu unterstützen.

(2) Die Vollversammlung ist verpflichtet, eine Petition gemäß Abs. 1 zu behandeln.

(3) Zur Behandlung der Petitionen kann die Vollversammlung einen Ausschuß einrichten, in dem die Fraktionen (§ 72) nach ihrer Größe vertreten sein müssen.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2022

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12105788

alte Dokumentnummer

N6199118046J

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