2. Abschnitt
Abschlußprüfung an den Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen
Klausurprüfung
§ 16.
(1) Die Klausurprüfung umfaßt eine vierstündige schriftliche, graphische und/oder praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projektbezogene Facharbeit“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 umfaßt
- 1. an den Werkmeisterschulen den Pflichtgegenstand „Bautechnisches Zeichnen“ oder „Installationsplanung“ oder einen vom Prüfungskandidaten gewählten Themenbereich des Pflichtgegenstandes „Projektstudien“ und
- 2. an den Bauhandwerkerschulen den Pflichtgegenstand „Konstruktionsübungen“.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Gesetzesnummer
10010097
Dokumentnummer
NOR12127686
alte Dokumentnummer
N7199813364I
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)