Behandlung von Bleiakkumulatoren
§ 16.
Bleiakkumulatoren sind getrennt von allen anderen Batterien und Akkumulatoren zu behandeln. Bei der Behandlung von Bleiakkumulatoren sind jedenfalls Blei und Kunststoff nachweislich in entsprechender Reinheit zurückzugewinnen, um sie stofflich verwerten zu können und damit eine Kreislaufführung der Stoffe zu gewährleisten. Der Bleigehalt im zurückgewonnenen Kunststoff darf 500 mg/kg nicht übersteigen. Bei der Behandlung sind Maßnahmen zur Vermeidung diffuser Bleiemissionen vorzusehen. Frei vorliegende Schwefelsäure ist zu verwerten.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20003793
Dokumentnummer
NOR40058819
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