§ 16 Abfallbehandlungspflichtenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Behandlung von Bleiakkumulatoren

§ 16.

Bleiakkumulatoren sind getrennt von allen anderen Batterien und Akkumulatoren zu behandeln. Bei der Behandlung von Bleiakkumulatoren sind jedenfalls Blei und Kunststoff nachweislich in entsprechender Reinheit zurückzugewinnen, um sie stofflich verwerten zu können und damit eine Kreislaufführung der Stoffe zu gewährleisten. Der Bleigehalt im zurückgewonnenen Kunststoff darf 500 mg/kg nicht übersteigen. Bei der Behandlung sind Maßnahmen zur Vermeidung diffuser Bleiemissionen vorzusehen. Frei vorliegende Schwefelsäure ist zu verwerten.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20003793

Dokumentnummer

NOR40058819

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