§ 16 ÄAO 2015

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.6.2026

Ziel der Ausbildung

§ 16.

Ziel der fachärztlichen Ausbildung ist, soweit dies für das jeweilige Sonderfach in Betracht kommt, die Befähigung zur selbständigen Ausübung der Medizin im Bereich eines Sonderfaches gemäß § 15 zur gewissenhaften fachärztlichen Betreuung von Patientinnen/Patienten aller Altersstufen durch den geregelten Erwerb und Nachweis von notwendigen fachspezifischen Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten, sofern in den Anlagen nicht anderes bestimmt ist.

(2) Gemäß Abs. 1 sind insbesondere

  1. 1. fachspezifische Diagnostik und Krankenbehandlung unter Berücksichtigung von geschlechtsspezifischen Besonderheiten,
  2. 2. Vorsorge- und Nachsorgemedizin,
  3. 3. psychosomatische Medizin,
  4. 4. umwelt- und arbeitsbedingte Erkrankungen,
  5. 5. Information und Kommunikation mit Patientinnen/Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risiken von Untersuchungen und Behandlungen,
  6. 6. fachspezifische Geriatrie,
  7. 7. fachspezifische Suchttherapie,
  8. 8. fachspezifische Schmerztherapie,
  9. 9. fachspezifische medizinische Betreuung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen,
  10. 10. fachspezifische Palliativmedizin sowie
  11. 11. Fähigkeiten zur Früherkennung von Anzeichen für Gewalt, insbesondere Gewalt im sozialen Nahraum, psychische, physische, sexualisierte und strukturelle Gewalt, zu spezifischer Gesprächsführung sowie zur Umsetzung geeigneter Interventionsmaßnahmen wie Dokumentation und Weiterverweisung an spezialisierte Hilfsangebote
  1. zu berücksichtigen.

Schlagworte

Vorsorgemedizin

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2024

Gesetzesnummer

20009186

Dokumentnummer

NOR40267402

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)