§ 16 3. NPO-FondsRLV

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.2021

Antragstellung von Beteiligungsorganisationen

§ 16.

(1) In einem Antrag einer Beteiligungsorganisation hat zusätzlich zu den sonstigen Anforderungen an den Förderungsantrag das vertretungsbefugte Organ der förderbaren Organisation, von der die Beteiligungsorganisation unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50% gehalten wird, zu bestätigen, dass die Beteiligungsorganisation einen Beitrag zu ihren gemeinnützigen, mildtätigen oder einen kirchlichen Zweck verfolgenden Tätigkeiten leistet. In Anträgen von Beteiligungsorganisationen nach § 4 Abs. 3 Z 2 ist dies von allen beteiligten Organisationen zu bestätigen.

(2) Anträge von Beteiligungsorganisationen sind zusätzlich auch vom vertretungsbefugten Organ der Organisation nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3, von der die Beteiligungsorganisation unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50% gehalten wird, zu zeichnen. Anträge von Beteiligungsorganisationen nach § 4 Abs. 3 Z 2 sind von allen beteiligten Organisationen zu zeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2021

Gesetzesnummer

20011598

Dokumentnummer

NOR40235778

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