§ 16 3. COVID-19-MV

Alte FassungIn Kraft seit 08.11.2021

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 459/2021

Gelegenheitsmärkte

§ 16.

(1) Für Gelegenheitsmärkte oder abgetrennte Areale von Gelegenheitsmärkten, an denen nicht lediglich Waren, Speisen oder Getränke zum Verkauf angeboten werden, gilt § 12 Abs. 1 bis 5 sinngemäß.

(2) Gelegenheitsmärkte im Sinne dieser Verordnung sind Verkaufsveranstaltungen, zu denen saisonal oder nicht regelmäßig an einem bestimmten Platz Erzeuger, Händler, Betreiber von Gastgewerben oder Schaustellerbetrieben zusammenkommen, um Waren, Speisen oder Getränke zu verkaufen oder Dienstleistungen anzubieten.

(3) Nicht regelmäßig stattfindende Märkte sind solche, die in größeren Abständen als einmal monatlich und nicht länger als zehn Wochen stattfinden.

(4) Für Gelegenheitsmärkte oder abgetrennte Areale von Gelegenheitsmärkten, an denen lediglich Waren, Speisen oder Getränke zum Verkauf angeboten werden, gilt § 12 Abs. 4 und für Kunden § 4 Abs. 1.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 459/2021

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2021

Gesetzesnummer

20011674

Dokumentnummer

NOR40238770

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