§ 16 2. COVID-19-MV

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.2021

Gelegenheitsmärkte

§ 16.

(1) Für Gelegenheitsmärkte oder abgetrennte Areale von Gelegenheitsmärkten, an denen nicht lediglich Waren, Speisen oder Getränke zum Verkauf angeboten werden, gelten § 12 Abs. 1 bis 5 sinngemäß.

(2) Gelegenheitsmärkte im Sinne dieser Verordnung sind Verkaufsveranstaltungen, zu denen saisonal oder nicht regelmäßig an einem bestimmten Platz Erzeuger, Händler, Betreiber von Gastgewerben oder Schaustellerbetrieben zusammenkommen, um Waren, Speisen oder Getränke zu verkaufen oder Dienstleistungen anzubieten.

(3) Nicht regelmäßig stattfindende Märkte sind solche, die in größeren Abständen als einmal monatlich und nicht länger als zehn Wochen stattfinden.

(4) Für Gelegenheitsmärkte oder abgetrennte Areale von Gelegenheitsmärkten, an denen lediglich Waren, Speisen oder Getränke zum Verkauf angeboten werden, gilt § 12 Abs. 4. Kunden haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2021

Gesetzesnummer

20011576

Dokumentnummer

NOR40237970

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