§ 16 1. Teilgewerbe-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 16.1.1998

§ 16.

(1) Der Lehrgang für Huf- und Klauenbeschlag ist an einer zur Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten geeigneten Ausbildungseinrichtung zu besuchen.

(2) Der Lehrgang hat jedenfalls folgende Gegenstände im Umfang der angegebenen Mindestzahl an Lehrstunden zu umfassen:

Gegenstand

Mindestanzahl an Lehrstunden

  

Geschichte des Hufbeschlages

1

Anatomie

7

Physiologie

8

Histologie

3

Exterieurlehre

10

Rassenkunde, Pferde- und Rinderzucht

5

Verwendung von Pferden

6

Verwendung von Rindern

2

Ethologie (Verhaltenslehre)

2

Beschlagschmiede, Hufeisen, Hufnägel und Stollen

6

Beschlag gesunder Hufe

10

Beschlag gesunder Hufe mit besonderer Berücksichtigung der Hufform

10

Beschlag bei besonderen Dienstleistungen

12

Hufbeschlag bei fehlerhaftem Gang

8

Hufpflege

15

Die kranken Hufe

20

Hufbeschlag bei Ponies, Eseln und Maultieren

5

Klauenbeschlag (kurz)

5

Klauenpflege (ausführlich, unter Berücksichtigung möglicher wirtschaftlicher Schäden)

20

Preiserstellung (Kalkulation)

6

Rechtsvorschriften: Vorschriften, deren Kenntnis für die Ausübung des Gewerbes des Huf- und Klauenbeschlages von Bedeutung ist (insbesondere Vorschriften über die Verhütung und Abwehr von Tierseuchen, Tierschutzvorschriften und Vorschriften betreffend die den Tierärzten vorbehaltenen Tätigkeiten)

4

Praktikum: Eisenherstellung vom Hufstab, Korrektur der Hufe (erst an Leichenhufen, dann am lebenden Pferd), Beschlag der Hufe, Klauenkorrektur beim gesunden (nicht lahmenden) Rind (Theorie und Praxis)

320

  

Der Lehrgang hat insgesamt mindestens 485 Lehrstunden zu umfassen.

Schlagworte

Pferdezucht

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10007931

Dokumentnummer

NOR12089690

alte Dokumentnummer

N5199810200O

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