Gruppenüberleitung
§ 169d.
(1) Für die Überleitung der Beamtin oder des Beamten ist ihre oder seine Verwendungsgruppe bzw. Gehaltsgruppe und ihre oder seine Dienstklasse im Überleitungsmonat maßgeblich. Es werden übergeleitet:
- 1. die Beamtinnen und Beamten der Dienstklassen III bis VI,
- 2. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst,
- 3. die Prokuraturanwältinnen und anwälte der Finanzprokuratur im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, außer Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte der Dienstklassen VII, VIII und IX,
- 4. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Exekutivdienst,
- 5. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst,
- 6. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Lehrer,
- 7. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Hochschullehrpersonen,
- 8. die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie die Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten,
- 9. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Krankenpflegedienst,
- 10. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung,
- 11. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe des Post- und Fernmeldewesen und
- 12. die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
(2) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der durch Zeitvorrückung das Gehalt einer Dienstklasse erreicht hat, ohne in diese ernannt worden zu sein, verbleibt in der Dienstklasse, in die sie oder er ernannt ist. Die Festsetzung ihres oder seines Besoldungsdienstalters erfolgt jedoch nach Maßgabe der Dienstklasse, deren Gehalt sie oder er bereits durch Zeitvorrückung erreicht hat.
(3) Hat die Beamtin oder der Beamte im Überleitungsmonat das Erfordernis des Erreichens einer Gehaltsstufe nach den bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 geltenden Bestimmungen für
- 1. das Führen eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung,
- 2. den Anspruch auf einen Aufwandersatz, einschließlich allfälliger Reisegebühren, in bestimmter Höhe oder
- 3. den Anspruch auf eine Funktionsstufe, Zulagenstufe oder eine sonstige Zulage, deren Höhe vom Erreichen einer Gehaltsstufe abhängt,
bereits erfüllt, so sind die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 ab dem Ablauf des Überleitungsmonats auf die Beamtin oder den Beamten mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie oder er das Erfordernis des Erreichens dieser Gehaltsstufe, einschließlich einer allfällig erforderlichen Verweildauer in der Gehaltsstufe jedenfalls weiterhin erfüllt. Die sonstigen Erfordernisse für den Anspruch auf den jeweiligen Amtstitel, die jeweilige Verwendungsbezeichnung, den jeweiligen Aufwandersatz oder die jeweilige Zulage bleiben davon unberührt.
(4) Die sich aufgrund der Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 ergebenden Bezüge gelten als neue Bezüge im Sinne des § 36a Abs. 1, allenfalls in Verbindung mit § 75 Abs. 11 VBG.
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