Jahresvoranschlag
§ 169.
(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat für jedes Kalenderjahr einen Voranschlag über ihre finanziellen Erfordernisse und deren Bedeckung aufzustellen.
(2) Der Jahresvoranschlag ist längstens am 15. November des vorangehenden Jahres dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Genehmigung vorzulegen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist berechtigt, auf begründeten Antrag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder eine angemessene Fristerstreckung für die Vorlage des Jahresvoranschlages zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR12057639
alte Dokumentnummer
N3199958093L
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