Besondere Bestimmungen
§ 169.
Für die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gelten folgende besondere Bestimmungen:
- 1. Den Untergebrachten ist auf ihr Ansuchen zu gestatten, daß ihnen auch andere als die im § 33 Abs. 2 genannten eigenen Gegenstände in ihren Gewahrsam überlassen werden, soweit kein Mißbrauch zu befürchten ist und die erforderliche Überwachung möglich ist. Die Überlassung von Nahrungs- und Genußmitteln ist jedoch nur in den in den §§ 30, 34, 38 und 91 bestimmten Fällen gestattet.
- 2. Der Bezug von Bedarfsgegenständen (§ 34) ist den Untergebrachten unbeschadet der §§ 112 Abs. 2 und 114 Abs. 1 allwöchentlich gestattet.
- 3. Die Untergebrachten sind zur Erreichung der Vollzugszwecke (§ 168) einer Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen und entsprechend ihrem Zustand ärztlich, insbesondere psychotherapeutisch, psychohygienisch und erzieherisch zu betreuen.
- 4. Die Frist für den ordentlichen Besuchsempfang (§ 93 Abs. 2) beträgt eine Woche.
- 5. Wird ein Untergebrachter nicht voraussichtlich bedingt entlassen, so hat der Entlassungsvollzug drei Monate vor dem Ablauf der Anhaltezeit (§ 25 Abs. 1 des Strafgesetzbuches) zu beginnen.
Schlagworte
Nahrungsmittel
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR12028333
alte Dokumentnummer
N2196924273S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)