§ 169 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Besondere Bestimmungen

§ 169.

Für die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gelten folgende besondere Bestimmungen:

  1. 1. Den Untergebrachten ist auf ihr Ansuchen zu gestatten, daß ihnen auch andere als die im § 33 Abs. 2 genannten eigenen Gegenstände in ihren Gewahrsam überlassen werden, soweit kein Mißbrauch zu befürchten ist und die erforderliche Überwachung möglich ist. Die Überlassung von Nahrungs- und Genußmitteln ist jedoch nur in den in den §§ 30, 34, 38 und 91 bestimmten Fällen gestattet.
  2. 2. Der Bezug von Bedarfsgegenständen (§ 34) ist den Untergebrachten unbeschadet der §§ 112 Abs. 2 und 114 Abs. 1 allwöchentlich gestattet.
  3. 3. Die Untergebrachten sind zur Erreichung der Vollzugszwecke (§ 168) einer Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen und entsprechend ihrem Zustand ärztlich, insbesondere psychotherapeutisch, psychohygienisch und erzieherisch zu betreuen.
  4. 4. Die Frist für den ordentlichen Besuchsempfang (§ 93 Abs. 2) beträgt eine Woche.
  5. 5. Wird ein Untergebrachter nicht voraussichtlich bedingt entlassen, so hat der Entlassungsvollzug drei Monate vor dem Ablauf der Anhaltezeit (§ 25 Abs. 1 des Strafgesetzbuches) zu beginnen.

Schlagworte

Nahrungsmittel

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028333

alte Dokumentnummer

N2196924273S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)