§ 169 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1962

§ 169

§ 169. Personelle Maßnahmen, die im Hinblick auf dieses Bundesgesetz erforderlich sind, können sogleich nach seiner Kundmachung getroffen werden. Sie werden frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz wirksam.

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