Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
§ 169.
Die Postämter sind berechtigt, die Zustellung von Massensendungen auf einen der nächsten Zustellgänge zu verschieben, soweit sie den Zusteller an der ordnungsgemäßen Zustellung der sonstigen Postsendungen hindert. Von der Zustellung sind Postsendungen für Abgabestellen auszuschließen, deren Begehung unverhältnismäßig schwierig oder mit Gefahr für den Zusteller verbunden ist. An einen Übernahmsberechtigten kraft Postübernahmskarte, dessen Abgabestelle sich nicht in demselben Haus befindet wie die Abgabestelle des Empfängers, sind Postsendungen nur dann zuzustellen, wenn der Zustellgang dadurch nicht verzögert wird.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146056
alte Dokumentnummer
N9195722736L
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