§ 169 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

§ 169.

Die Postämter sind berechtigt, die Zustellung von Massensendungen auf einen der nächsten Zustellgänge zu verschieben, soweit sie den Zusteller an der ordnungsgemäßen Zustellung der sonstigen Postsendungen hindert. Von der Zustellung sind Postsendungen für Abgabestellen auszuschließen, deren Begehung unverhältnismäßig schwierig oder mit Gefahr für den Zusteller verbunden ist. An einen Übernahmsberechtigten kraft Postübernahmskarte, dessen Abgabestelle sich nicht in demselben Haus befindet wie die Abgabestelle des Empfängers, sind Postsendungen nur dann zuzustellen, wenn der Zustellgang dadurch nicht verzögert wird.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146056

alte Dokumentnummer

N9195722736L

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