Begünstigungen für ehemals politisch Verfolgte
§ 168a
(1) § 168a.Die Zeit, die ein Richter in den Jahren 1938 bis 1945 wegen seiner politischen Gesinnung oder wegen tatsächlicher oder angeblicher Betätigung gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft oder in den Jahren 1933 bis 1938 wegen Betätigung für eine aufgelöste Partei, ausgenommen die NSDAP und den Heimatschutz (Richtung Kammerhofer), in gerichtlicher oder polizeilicher Haft zugebracht hat, ist, wenn die Zeit nach den geltenden Vorschriften für die Vorrückung anrechenbar ist und wenn die Haft nicht auf Handlungen zurückgeht, die den Betroffenen der Begünstigung unwürdig erscheinen lassen, in doppeltem Ausmaß anzurechnen.
(2) Einem Richter, der dem im Abs. 1 umschriebenen Personenkreis angehört, gebührt nach zwei tatsächlich oder - bei einem Richter mit festem Gehalt - fiktiv in der Gehaltsstufe 16 verbrachten Jahren eine Erhöhung des Gehaltes um 317,5 €.
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