Postensendungen mit austrittsnachweispflichtigen Waren
§ 168.
(1) Sendungen mit Waren, deren Austritt zu erweisen ist, hat der Versender vor der Übergabe an die Post dem Zollamt zur zollamtlichen Abfertigung zu stellen. Die Sendungen und die zugehörigen Postbegleitpapiere sind vom Versender mit Zetteln nach amtlich aufgelegtem Muster zu kennzeichnen. Die zollamtlich abgefertigten Sendungen hat der Versender mit den zollamtlichen Abfertigungspapieren dem Aufgabepostamt zu übergeben.
(2) Wenn die Überprüfung der Sendung, der zollamtlichen Abfertigungspapiere und der zollamtlichen Verschlüsse oder Nämlichkeitszeichen durch das Aufgabepostamt keine Beanstandung ergibt, hat dieses die Übernahme der Sendung zur Postbeförderung in das Zollausland auf den zollamtlichen Abfertigungspapieren zu bestätigen; damit gilt die Sendung als ausgetreten.
(3) Vom Aufgabepostamt sind die Sendung und die Postbegleitpapiere entsprechend zu kennzeichnen, die bestätigte Austrittsanzeige oder der bestätigte Vormerkschein dem Versender wieder auszufolgen und die übrigen bestätigten zollamtlichen Begleitpapiere dem Abfertigungszollamt zurückzustellen.
(4) Ergibt die Überprüfung nach Abs. 2 eine Beanstandung, so hat das Aufgabepostamt unter Angabe der Gründe die Annahme der Sendung zu verweigern.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12049707
alte Dokumentnummer
N3198810537F
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