§ 168 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Verfügungen bei Aufhebung des Konkurses.

§ 168.

Für die Aufhebung des Konkurses gemäß §§ 166 oder 167 gelten die Vorschriften des § 79. Der Beschluß ist dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuzustellen.

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