§ 168 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 19.3.1994

Reisebetreuer

§ 168.

(1) Gewerbetreibende, die Gesellschaftsfahrten veranstalten oder Reisende gemäß § 166 Abs. 4 Z 1 betreuen, haben bei den von ihnen veranstalteten Gesellschaftsfahrten und bei der Betreuung der Reisenden gemäß § 166 Abs. 4 Z 1 dafür zu sorgen, daß eine geeignete Person die Reisenden betreut (Reisebetreuer). Der Reisebetreuer hat insbesondere für die Verpflegung der Reisenden und für eine entsprechende Unterbringung in den Quartieren Sorge zu tragen. Er ist nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 Z 3 auch berechtigt, Hinweise auf Sehenswürdigkeiten zu geben.

(2) Wird eine ausländische Reisegesellschaft von einem Reisebetreuer aus dem Ausland dauernd begleitet, so ist auf dessen Tätigkeit dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082431

alte Dokumentnummer

N5199434693J

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