§ 168 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Aufwendungen für das Wochengeld

§ 168.

Die Aufwendungen für das Wochengeld (§ 162) sind unbeschadet des aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds zu leistenden Ersatzes von den Trägern der Krankenversicherung zu 30 vH zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093655

alte Dokumentnummer

N6195545645L

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