Vollzug durch Aufnahme in öffentliche Krankenanstalten für Geisteskrankheiten
§ 167a.
(1) Die öffentlichen Krankenanstalten für Geisteskrankheiten sind verpflichtet, die nach den §§ 158 Abs. 4 und 161 eingewiesenen Personen aufzunehmen und anzuhalten.
(2) Unterbrechungen, Ausgänge und Entlassungen sind nur nach Maßgabe der §§ 162 und 166 Abs. 1 Z. 4 dieses Bundesgesetzes sowie des § 47 des Strafgesetzbuches zulässig. Im übrigen gelten für die Vollziehung der Anhaltung die Bestimmungen des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, über die Anhaltung von Pfleglingen, die auf Grund einer Anordnung eines nach § 109 der Jurisdiktionsnorm zuständigen Gerichtes aufgenommen worden sind, dem Sinne nach. Auf § 164 ist nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen. Die Pflegegebühren (§ 27 Abs. 1 des Krankenanstaltengesetzes) trägt der Bund. Soweit ein Bedarf danach besteht, daß hinsichtlich der zur Anhaltung von Pfleglingen bestehenden Einrichtungen (§ 158 Abs. 4 Z. 1) zur Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher zusätzliche Aufwendungen vorgenommen werden, kann der Bund mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt eine Vereinbarung über die Vergütung solcher Aufwendungen abschließen.
(3) § 48 Abs. 3 gilt dem Sinne nach, ebenso § 54 Abs. 4 mit der Maßgabe, daß der Bund die entsprechenden Beträge für die Untergebrachten zu überweisen hat. Die Krankenanstalten haben die zur Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR12028331
alte Dokumentnummer
N2196924271S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)