§ 167 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Stellungspflicht der Post- und Telegraphenverwaltung bei der Ausfuhr

von Postsendungen

§ 167.

(1) Die Post- und Telegraphenverwaltung ist verpflichtet, alle im Zollgebiet aufgegebenen, für das Zollausland bestimmten Postsendungen mit den im Abs. 2 angeführten Ausnahmen vor ihrer Beförderung in das Zollausland unter Vorlage der Postbegleitpapiere unverändert einem Zollamt zu stellen.

(2) Die Post- und Telegraphenverwaltung ist von der Stellungspflicht befreit für

  1. a) Sendungen, die vor der Übergabe an die Post bereits zollamtlich abgefertigt und der Post mit unverletzten zollamtlichen Verschlüssen oder Nämlichkeitszeichen unter Anschluß der zollamtlichen Abfertigungspapiere übergeben wurden,
  2. b) Sendungen, für die nach § 153 Abs. 2 die Post- und Telegraphenverwaltung auch in der Einfuhr von der Stellungspflicht befreit ist.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr unter den Voraussetzungen des § 153 Abs. 3 auch noch weitere Postsendungen von der Stellungspflicht befreien.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049706

alte Dokumentnummer

N3198810536F

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