§ 167 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 167.

Bei der Vernehmung über die Sache selbst ist der Zeuge zunächst zu einer zusammenhängenden Erzählung der den Gegenstand des Zeugnisses bildenden Tatsachen, sodann aber zu deren Ergänzung und zur Behebung von Dunkelheiten oder Widersprüchen zu veranlassen. Der Zeuge ist insbesondere aufzufordern, den Grund seines Wissens anzugeben. Fragen, durch die ihm Tatumstände vorgehalten werden, die erst durch seine Antwort festgestellt werden sollen, sind möglichst zu vermeiden und, wenn sie gestellt werden müssen, im Protokoll ersichtlich zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030469

alte Dokumentnummer

N2197523822S

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