Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1975
§ 167.
Wenn eine Postsendung nach den vorhergehenden Bestimmungen nicht zugestellt wird, ist sie beim Postamt zur Abholung bereitzuhalten und dem Empfänger im Orts- oder Landzustellbezirk mit einem Abholschein anzukündigen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1975
Schlagworte
Ortszustellbezirk
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146054
alte Dokumentnummer
N9195722734L
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