§ 167 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Behandlung von Vermehrungsgut, das zur Einfuhr nicht zugelassen ist

§ 167.

Darf das Vermehrungsgut im Inland nicht in Verkehr gesetzt werden, ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, die Sendung wieder über die Grenze zu bringen. Ist dies nicht möglich oder lehnt der Verfügungsberechtigte die Rücksendung ab, so hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft die Sendung als verfallen zu erklären und, sofern eine den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechende Verwertung nicht möglich ist, auf Kosten des Verfügungsberechtigten vernichten zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132298

alte Dokumentnummer

N8197522529L

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