§ 166f RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Erholungsurlaub

§ 166f

§ 166f. Ein bis zum 31. Dezember 2003 nicht verbrauchter Erholungsurlaub ist ab 1. Jänner 2005 derart in Stunden umzurechnen, dass jedem Tag des nicht verbrauchten Erholungsurlaubes acht Stunden entsprechen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)