Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 95/2000
Versetzung in den Ruhestand
§ 166c
(1) § 166c.§ 87 ist auf vor dem 1. Oktober 1945 geborene Richter mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Richter sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.
(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen
- 1. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 34/2001)
- 2. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 34/2001)
- 3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von zwölf Monaten,
- 4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze, sowie
- 5. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 34/2001)
(3) Der Richter des Dienststandes kann durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 34/2001)
(5) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 34/2001)
(6) Richter des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(7) Auf Antrag des vor dem 1. Oktober 1945 geborenen Richters des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 54 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten nach § 56 des Pensionsgesetzes 1965 zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommanstellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Richters begonnen hat, bis zum Tag der Rechtskraft des Bemessungsbescheides erhöht hat.
(8) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 34/2001)
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