§ 166b RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Karenzurlaub

§ 166b

§ 166b. Auf Karenzurlaube, die gemäß § 75 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 75 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.

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