§ 166 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Durchfuhr von Postsendungen

§ 166.

Postsendungen, die durch das Zollgebiet durchgeführt werden, müssen von der Post- und Telegraphenverwaltung weder beim Eintritt noch beim Austritt gestellt werden; auch bedarf es für diese Sendungen keiner Zollerklärung.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049705

alte Dokumentnummer

N3198810535F

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