Durchfuhr von Postsendungen
§ 166.
Postsendungen, die durch das Zollgebiet durchgeführt werden, müssen von der Post- und Telegraphenverwaltung weder beim Eintritt noch beim Austritt gestellt werden; auch bedarf es für diese Sendungen keiner Zollerklärung.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12049705
alte Dokumentnummer
N3198810535F
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