§ 166. Übergangsbestimmungen hinsichtlich
fliegerärztlicher Sachverständigengutachten.
(1) Fliegerärztliche Sachverständigengutachten, die in der Zeit vom 1. Jänner 1958 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung abgegeben wurden, gelten als nach den Bestimmungen dieser Verordnung abgegeben.
(2) Bis 30. Juni 1959 können fliegerärztliche Sachverständigengutachten wie bisher eingeholt werden. Für die Erstellung dieser Gutachten gelten jedoch die Bestimmungen dieser Verordnung.
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