§ 166 PatG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

ÜR zu Abs. 1: Art. IV BGBl. Nr. 349/1977, Art. III BGBl. Nr. 526/1981, Art. III BGBl. Nr. 126/1984, Art. III BGBl. Nr. 653/1987

V. GEBÜHREN

Anmeldegebühr und Jahresgebühren

§ 166.

(1) Für jedes Patent sowie für jedes Zusatzpatent ist gleichzeitig mit der Anmeldung eine Anmeldegebühr von 700 S zu zahlen.

(2) Überdies ist für jedes Patent nach Maßgabe der in Anspruch genommenen Dauer des Patentschutzes eine Jahresgebühr zu entrichten.

(3) Die Jahresgebühr beträgt

(4) Für Zusatzpatente, die nicht zu selbständigen Patenten erklärt werden (§ 28), ist die Jahresgebühr für die gesamte Geltungsdauer zu zahlen; sie beträgt 4 500 S zuzüglich 350 S für die sechste und jede folgende Seite der zur Auslegung gelangenden Beschreibung und Patentansprüche sowie 350 S für das dritte und für jedes folgende Blatt der angeschlossenen Zeichnungen.

(5) Die Jahresgebühren sind, vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt (§ 101) an gerechnet, von Jahr zu Jahr im vorhinein fällig. Wird das Patent jedoch erst nach Beginn des zweiten oder eines weiteren Jahres, vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt an gerechnet, rechtskräftig erteilt, so sind die Jahresgebühren für diese Jahre mit dem Tag nach der Zustellung der Benachrichtigung des Patentinhabers von der Eintragung des Patentes in das Patentregister fällig.

(6) Die Jahresgebühr für das erste Jahr ist innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt (§ 101) einzuzahlen; andernfalls gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

(7) Die Jahresgebühren für das zweite und die weiteren Jahre können drei Monate vor ihrer Fälligkeit entrichtet werden. Sie sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit zu entrichten. Bei jeder Zahlung nach dem Fälligkeitstag ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vom Hundert der Jahresgebühr zu entrichten. Der Zuschlag entfällt bei der Zahlung von Jahresgebühren, die erst mit der Benachrichtigung von der Eintragung des Patentes in das Patentregister fällig werden (Abs. 5).

(8) Die Jahresgebühren können von jeder an dem Patent interessierten Person eingezahlt werden.

(9) Eine Rückzahlung der Anmeldegebühr findet nicht statt. Die erste Jahresgebühr wird zur Hälfte zurückerstattet, wenn die Anmeldung nach ihrer Bekanntmachung im Patentblatt (§ 101) zurückgenommen oder zurückgewiesen wird. Alle weiteren eingezahlten, noch nicht fällig gewordenen Jahresgebühren werden zurückerstattet, wenn auf das Patent verzichtet oder wenn es zurückgenommen oder nichtig erklärt wird.

(10) Die Zahl der Seiten der zur Auslegung gelangenden Beschreibung und Patentansprüche sowie die Zahl der Blätter der angeschlossenen Zeichnungen gemäß Abs. 3 und 4 ist nach folgenden Richtlinien zu berechnen:

  1. 1. Als Seite werden bis zu 40 Zeilen gerechnet;
  2. 2. Formelbilder sind nach der Fläche, die sie beanspruchen, als volle Zeilen zu rechnen;
  3. 3. angefangene Seiten werden voll gerechnet;
  4. 4. als Blatt wird eine Fläche im Höchstausmaß von 34 cm × 22 cm gerechnet.

ÜR zu Abs. 1: Art. IV BGBl. Nr. 349/1977, Art. III BGBl. Nr. 526/1981, Art. III BGBl. Nr. 126/1984, Art. III BGBl. Nr. 653/1987

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12038459

alte Dokumentnummer

N2199654614J

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