§ 166 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

Neunter Abschnitt.

Anderweitige Aufhebung des Konkurses. Aufhebung des Konkurses mangels
Teilnahme oder Vermögens.

§ 166.

(1) Kommt im Laufe des Konkursverfahrens hervor, daß nur ein Konkursgläubiger an dem Verfahren teilnimmt, so ist der Konkurs nach Befriedigung der Massegläubiger aufzuheben.

(2) Kommt im Laufe des Konkursverfahrens hervor, daß das Vermögen zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens nicht hinreicht, so ist der Konkurs aufzuheben. Die Aufhebung unterbleibt, wenn ein angemessener Kostenvorschuß geleistet wird (§ 72 Abs. 2).

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