§ 166 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Elektroinstallation der Ober- und Unterstufe und Errichtung von Blitzschutzanlagen

Elektroinstallation der Oberstufe

§ 166.

(1) Der Konzessionspflicht unterliegt die Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen ohne Einschränkung hinsichtlich der Leistung oder der Spannung.

(2) Als elektrische Starkstromanlagen und -einrichtungen im Sinne des Abs. 1 gelten

  1. 1. Anlagen und Einrichtungen für Spannungen über 42 Volt oder Leistungen über 100 Watt;
  2. 2. Anlagen und Einrichtungen für geringere Spannungen oder Leistungen, wenn die Stromquelle Starkstrom führt.

Schlagworte

Starkstromeinrichtung, Oberstufe

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070149

alte Dokumentnummer

N5197418548S

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