Elektroinstallation der Ober- und Unterstufe und Errichtung von Blitzschutzanlagen
Elektroinstallation der Oberstufe
§ 166.
(1) Der Konzessionspflicht unterliegt die Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen ohne Einschränkung hinsichtlich der Leistung oder der Spannung.
(2) Als elektrische Starkstromanlagen und -einrichtungen im Sinne des Abs. 1 gelten
- 1. Anlagen und Einrichtungen für Spannungen über 42 Volt oder Leistungen über 100 Watt;
- 2. Anlagen und Einrichtungen für geringere Spannungen oder Leistungen, wenn die Stromquelle Starkstrom führt.
Schlagworte
Starkstromeinrichtung, Oberstufe
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070149
alte Dokumentnummer
N5197418548S
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