§ 166.
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer
- 1. der Bestimmung des § 21b zuwiderhandelt,
- 2. ohne dass § 176 anwendbar wäre, eine Klasse von Triebfahrzeugen auf einer im § 125 Abs. 1 angeführten Eisenbahn selbständig führt und bedient, obwohl er entweder kein Inhaber einer Bescheinigung ist oder die von ihm selbständig geführte und bediente Triebfahrzeugklasse nicht in seiner Bescheinigung ausgewiesen ist, oder,
- 3. ohne dass § 176 anwendbar wäre, auf einer im § 125 Abs. 1 angeführten Eisenbahn Triebfahrzeuge selbständig führt und bedient, obwohl er entweder kein Inhaber einer Bescheinigung ist oder die Eisenbahn nicht in seiner Bescheinigung ausgewiesen ist.
vgl. jetzt § 231
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2020
Gesetzesnummer
10011302
Dokumentnummer
NOR40117239
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)