§ 165 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1958

§ 165. Übergangsbestimmungen hinsichtlich der

Erteilung von Lehrberechtigungen.

(1) Wird die Lehrerprüfung (§ 20) für Berufspiloten, Berufspiloten I. Klasse, Linienpiloten und Flugdienstberater vor dem 1. Juli 1959 abgelegt, so vermindert sich die gemäß den §§ 42 Abs. 3 lit. b, 48 Abs. 3 lit. b, 54 Abs. 3 lit. b und 159 Abs. 3 lit. b erforderliche praktische Betätigung auf ein Viertel der in diesen Bestimmungen festgelegten Zeiträume.

(2) Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmung des Abs. 1 ist, daß der Bewerber,

  1. a) wenn er sich um die Lehrberechtigung für Berufspiloten bewirbt, Motorflüge von insgesamt mindestens 2000 Stunden,
  2. b) wenn er sich um die Lehrberechtigung für Berufspiloten I. Klasse bewirbt, Motorflüge von insgesamt mindestens 2500 Stunden, und
  3. c) wenn er sich um die Lehrberechtigung für Linienpiloten bewirbt, Motorflüge von insgesamt mindestens 3000 Stunden ausgeführt hat.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)