Fahrlässiges Ansichbringen, Verheimlichen oder Verhandeln von Sachen
§ 165
§ 165. Wer eine der im § 164 Abs. 1 Z. 1 und 2 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen.
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