§ 165 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1984

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984

§ 165.

Wenn eine Postsendung statt an den Empfänger an eine andere Person abgegeben wird, soll diese ihrer Unterschrift einen Vermerk beifügen, aus dem ihre Übernahmsberechtigung eindeutig erkennbar ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146052

alte Dokumentnummer

N9195722732L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)