Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
§ 165.
Wenn eine Postsendung statt an den Empfänger an eine andere Person abgegeben wird, soll diese ihrer Unterschrift einen Vermerk beifügen, aus dem ihre Übernahmsberechtigung eindeutig erkennbar ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146052
alte Dokumentnummer
N9195722732L
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