§ 165 LFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Haftpflichtversicherung für Fracht und Fluggastgepäck

§ 165

(1) § 165.Ein Luftverkehrsunternehmen hat für die von ihm beförderte Fracht und das Fluggastgepäck eine Haftpflichtversicherung zumindest über die in § 156 genannten Beträge abzuschließen.

(2) Im Fall des § 161 ist eine Haftpflichtversicherung für Fracht und Fluggastgepäck zumindest über die in den internationalen Abkommen genannten Summen abzuschließen.

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