Einfuhrkontrolle von Saatgut
§ 165.
(1) Die Einfuhrbewilligung ist Voraussetzung für die Abfertigung von Saatgut zum freien Verkehr.
(2) Der Verfügungsberechtigte hat unter Aufsicht des Zollorgans eine Probe des Saatgutes zu entnehmen und diese nach zollamtlicher Sicherung der Nämlichkeit zur Untersuchung an die Anstalt einzusenden.
(3) Saatgut darf erst in Verkehr gesetzt werden, wenn die Anstalt binnen drei Werktagen nach Einlangen der Probe dagegen keinen Einwand erhebt.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10010371
Dokumentnummer
NOR12132296
alte Dokumentnummer
N8197522527L
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