Zusammentreffen von Ansprüchen auf Wochengeld und Krankengeld
§ 165.
Treffen Ansprüche auf Wochengeld und Krankengeld zusammen, so gebührt nur das Wochengeld. Die Dauer des Wochengeldanspruches wird auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches nicht angerechnet.
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