Haftung eines ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafters
§ 164a.
Der Ausgleich einer Handelsgesellschaft oder eines Schuldners, der das Unternehmen einer solchen ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven übernommen hat, begrenzt auch den Umfang der auf dem Gesetz beruhenden Haftung eines aus der Handelsgesellschaft bereits ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafters. Zu dessen Nachteil kann hievon im Ausgleich nicht abgewichen werden.
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