Behandlung verlorengegangener Postsendungen
§ 164.
(1) Geht eine zollamtlich noch nicht abgefertigte Postsendung oder ein Teil ihres Inhaltes während der Postbeförderung verloren, so ist vom Zollamt auf schriftlichen Antrag der Post- und Telegraphenverwaltung von der Geltendmachung der Ersatzforderung für den auf die Sendung oder auf den verlorengegangenen Teil entfallenden Zoll Abstand zu nehmen.
(2) Geht eine auf Antrag der Post- und Telegraphenverwaltung bereits zollamtlich abgefertigte Postsendung oder ein Teil ihres Inhaltes während der anschließenden Postbeförderung verloren, so ist vom Abfertigungszollamt auf schriftlichen Antrag der Post- und Telegraphenverwaltung der auf die Sendung oder auf den verlorengegangenen Teil entfallende Zoll zu erstatten.
(3) Die Begünstigungen nach Abs. 1 und 2 dürfen nur gewährt werden, wenn von der Post- und Telegraphenverwaltung über den Verlust Anzeige an eine Polizei- oder Gendarmeriedienststelle erstattet und unter Vorlage des Schriftwechsels zwischen den beteiligten Postdienststellen nachgewiesen wurde, daß kein Postbediensteter strafbar an dem Verlust beteiligt ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12049703
alte Dokumentnummer
N3198810533F
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