§ 164 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Beginn und Endigung der Mitgliedschaft

§ 164.

(1) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Bestellung oder Anerkennung und endet mit dem Tag des Erlöschens der Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes.

(2) Die außerordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Eintragung in das Verzeichnis der Berufsanwärter. Sie endet mit dem Tag

  1. 1. der Streichung aus der Liste der Berufsanwärter oder
  2. 2. des Erwerbs der ordentlichen Mitgliedschaft.

(3) Die freiwillige Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der schriftlichen Anmeldung. Sie endet mit dem Tag des Einlangens der schriftlichen Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2012

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR40138068

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