Beginn und Endigung der Mitgliedschaft
§ 164.
(1) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Bestellung oder Anerkennung und endet mit dem Tag des Erlöschens der Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes.
(2) Die außerordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Eintragung in das Verzeichnis der Berufsanwärter. Sie endet mit dem Tag
- 1. der Streichung aus der Liste der Berufsanwärter oder
- 2. des Erwerbs der ordentlichen Mitgliedschaft.
(3) Die freiwillige Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der schriftlichen Anmeldung. Sie endet mit dem Tag des Einlangens der schriftlichen Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2012
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR40138068
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