§ 164 SolvaV

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2006

Reduzierung der gewichteten Forderungsbeträge im Rahmen des Standardansatzes

§ 164

Kreditinstitute, die gemäß § 23 Abs. 13 Z 4d BWG die zugrunde liegenden Forderungsbeträge von den Eigenmitteln abziehen, haben den maximalen gewichteten Forderungsbetrag gemäß § 161 Abs. 4 um 1 250 vH des abgezogenen Betrags zu reduzieren.

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