§ 164 PatG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1977

Von der Beseitigung und der Einziehung ausgenommene Eingriffsgegenstände

§ 164.

(1) Die zur Erfüllung eines Vertrages mit der Heeresverwaltung erzeugten Eingriffsgegenstände (§ 148 Abs. 1) und vorbereiteten Herstellungsmittel dürfen, sofern die Heeresverwaltung innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist die Einbringung eines Enteignungsgesuches nachweist (§ 29), weder gemäß § 148 beseitigt noch gemäß § 26 StGB eingezogen werden.

(2) Der durch solche Eingriffsgegenstände dem Enteigneten zugefügte Schaden ist bei der Gesamtentschädigung mitzuberücksichtigen.

Schlagworte

§ 26 StGB, BGBl. Nr. 60/1974

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028818

alte Dokumentnummer

N2197026904S

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